Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
für Softwareprojekte und digitale Leistungen — Stand: 13.04.2026
1. Geltungsbereich, Unternehmerbezug und Rangfolge
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen IntegrIT Solutions, Felix Maier, Engelsburgweg 10, 78628 Rottweil (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Kunden über Softwareentwicklung, digitale Produkt- und Beratungsleistungen, Individualisierungen, Integrationen, Hosting, Support- und Wartungsleistungen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Für die Vertragsauslegung gilt folgende Rangfolge:
- individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und ausdrücklich vereinbarte Anlagen,
- projektspezifische Leistungsbeschreibungen,
- gesondert vereinbarte SLA-, Support- oder Wartungsbedingungen,
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Soweit in diesen Bedingungen die Textform genannt ist, genügt insbesondere E-Mail, sofern nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsarten
- Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Konzeption, Softwareentwicklung, Individualisierung bestehender Systeme, Beratung, UI/UX-nahe Umsetzungsleistungen, Implementierung, Integration, Testing, Deployment, Dokumentation, Hosting, Betrieb, Support und Wartung.
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, der Auftragsbestätigung oder einer ausdrücklich vereinbarten Leistungsbeschreibung.
- Technische Detailplanungen, interne Arbeitspapiere, Architektur- oder Entwicklungsskizzen, Backlog-Einträge, Tickets, interne Dokumentationen und sonstige interne Unterlagen des Auftragnehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
- Beratungs-, Unterstützungs-, Support-, Betriebs- und Wartungsleistungen sind grundsätzlich Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Verfügbarkeit oder ein bestimmtes technisches Ergebnis ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Die Erstellung eines konkret beschriebenen Werkes, insbesondere Individualsoftware oder einzelner projektbezogener Liefergegenstände, kann als werkvertragliche Leistung geschuldet sein, wenn dies sich aus dem Angebot oder der Leistungsbeschreibung ergibt.
- Rechts-, Steuer- oder sonstige regulierungsbezogene Beratung ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde.
3. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsbeginn
- Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht abweichend angegeben, 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig.
- Ein Vertrag kommt zustande durch:
- Annahme eines Angebots in Textform,
- Auftragsbestätigung des Auftragnehmers,
- oder Aufnahme der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nach Beauftragung.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer oder externe Spezialisten einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt Vertragspartner des Auftraggebers.
- Der Leistungsbeginn setzt voraus, dass alle für den Start wesentlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erfolgt sind, insbesondere die Bereitstellung vereinbarter Informationen, Zugänge, Ansprechpartner und Freigaben.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer in angemessenem Umfang bei der Vertragsdurchführung.
- Der Auftraggeber hat insbesondere rechtzeitig bereitzustellen:
- fachliche Anforderungen und inhaltliche Vorgaben,
- notwendige Daten, Unterlagen, Inhalte und Markenmaterialien,
- technische Zugänge, Testzugänge, Systeme und Schnittstelleninformationen,
- benannte Ansprechpartner mit ausreichender fachlicher und organisatorischer Entscheidungskompetenz,
- erforderliche Freigaben, Prüfungen und Rückmeldungen.
- Der Auftraggeber sichert zu, dass er an bereitgestellten Inhalten, Daten, Medien, Marken, Zugangsdaten oder sonstigen Materialien die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte besitzt und deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung dieser Zusicherung gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
- Soweit Leistungen auf Systemen, Infrastrukturen oder Accounts des Auftraggebers erbracht werden, ist der Auftraggeber für angemessene und risikogerechte Datensicherungen, Sicherheitsmaßnahmen und Wiederherstellungsvorkehrungen verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Unterbleiben erforderliche Mitwirkungshandlungen oder erfolgen sie verspätet, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann gesondert vergütet werden.
5. Termine, Leistungshindernisse und Drittanbieterabhängigkeiten
- Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in einer ausdrücklichen Vereinbarung als verbindlich bezeichnet sind.
- Projektphasen und Arbeitspakete können, sofern sachlich sinnvoll, parallel oder überlappend durchgeführt werden.
- Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, behördlicher Maßnahmen, Ausfällen von Kommunikationsnetzen, Sicherheitsvorfällen oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
- Prüf-, Freigabe-, Review-, Zertifizierungs- oder Bereitstellungszeiten von Plattformbetreibern, App Stores, Hosting-Anbietern, Zahlungsdienstleistern, Login-Anbietern oder sonstigen Dritten liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers und sind nicht Bestandteil einer verbindlichen Termin- oder Freigabegarantie, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Vergütung, Abrechnungsmodell, Zahlungsplan, etwaige Reisekosten und Nebenkosten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Auftrag.
- Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nicht im Angebot oder in der Rechnung eine abweichende Fälligkeit ausgewiesen ist.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung laufende Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen angemessen zurückzuhalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist zulässig mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist zulässig, soweit sie auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Die Übertragung von Nutzungsrechten, die Übergabe von Quellcode sowie die Aushändigung überlassungspflichtiger Unterlagen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
7. Leistungsänderungen und Change Requests
- Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung in Textform.
- Der Auftragnehmer prüft Änderungswünsche im Hinblick auf technische Umsetzbarkeit, wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie Auswirkungen auf Vergütung, Ressourcen und Zeitplan.
- Bis zur ausdrücklichen Einigung über die Änderung bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich. Der Auftragnehmer ist vor einer Einigung nicht zur Umsetzung eines Änderungswunsches verpflichtet.
- Änderungsbedingter Mehraufwand wird gesondert vergütet. Terminverschiebungen, die auf Änderungen beruhen, gelten als angemessen vereinbart, wenn sie sich aus Umfang oder Komplexität der Änderung ergeben.
8. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
- Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, wird der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahmereife anzeigen.
- Der Auftraggeber hat die werkvertragliche Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anzeige der Abnahmereife zu prüfen und entweder abzunehmen oder wesentliche Mängel in Textform unter möglichst genauer Beschreibung anzuzeigen.
- Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
- Erfolgt innerhalb der Prüfungsfrist weder die Abnahme noch eine Abnahmeverweigerung unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels, gilt die Leistung gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.
- Teilabnahmen sind zulässig, wenn in sich abgrenzbare Leistungsteile, Phasen oder Module vereinbart sind.
- Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist, bleiben etwaige Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unberührt.
9. Nutzungsrechte, Quellcode und vorbestehende Materialien
- Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte sowie eine etwaige Quellcodeübergabe ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen zur Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke.
- Soweit im Angebot ausdrücklich exklusive Nutzungsrechte, Übertragbarkeit, Änderungsrechte, Unterlizenzierungsrechte oder die Übergabe von Quellcode vereinbart sind, gehen diese individualvertraglichen Regelungen vor.
- Vorbestehende Materialien des Auftragnehmers, insbesondere Frameworks, Bibliotheken, Templates, generische Komponenten, Entwicklungswerkzeuge, Skripte, Methoden, Prozesse, Know-how und sonstige nicht projektindividuell geschaffene Bestandteile, verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält daran nur die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte im vereinbarten Umfang.
- Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Konzepte und Erfahrungen, die bei der Vertragsdurchführung gewonnen werden, auch außerhalb des Projekts zu nutzen, soweit hierbei keine vertraulichen Informationen oder ausschließlich dem Auftraggeber zustehenden Rechte verletzt werden.
- Soweit projektbezogen produktive Domains, Cloud-Ressourcen, Herstellerkonten, App-Store-Zugänge, Analyse- oder Kommunikationskonten eingerichtet werden, sollen diese, soweit technisch und organisatorisch praktikabel, im Namen oder zugunsten des Auftraggebers angelegt werden, sofern nicht ausdrücklich ein abweichendes Betriebsmodell vereinbart ist.
10. Drittsoftware, Open Source und externe Dienste
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Open-Source-Komponenten, Standardsoftware, Cloud-Dienste, Plattformen und sonstige Drittanbieterleistungen einzusetzen, sofern dies für die Vertragsdurchführung sachgerecht ist.
- Drittanbieter- und Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenz-, Nutzungs- und Betriebsbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers oder Anbieters.
- Soweit Rechte an Drittkomponenten nicht übertragbar sind, erhält der Auftraggeber ausschließlich die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte im Umfang der jeweiligen Drittbedingungen.
- Der Auftragnehmer schuldet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, weder die dauerhafte Verfügbarkeit noch die unveränderte Fortführung von Leistungen, Schnittstellen, APIs, Plattformen oder Preismodellen Dritter.
- Laufende Lizenz-, Cloud-, Hosting-, App-Store-, Provider-, Transaktions- oder Nutzungskosten Dritter trägt der Auftraggeber, sofern diese nicht ausdrücklich als Bestandteil der Vergütung des Auftragnehmers vereinbart wurden.
- Änderungen von Drittanbieterbedingungen, Preisstrukturen, APIs, Plattformrichtlinien, Zertifizierungsanforderungen oder regulatorischen Anforderungen können zusätzlichen Anpassungsaufwand auslösen, der gesondert zu vergüten ist, sofern er nicht im ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang enthalten ist.
11. Hosting, Support, Wartung und Betrieb
- Hosting-, Support-, Wartungs- oder Betriebsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot, Auftrag oder in einer gesonderten SLA-/Wartungsvereinbarung vereinbart wurden.
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht nach Abnahme und Ablauf einer etwaig vereinbarten Stabilisierungsphase keine Pflicht des Auftragnehmers zur laufenden Überwachung, Fehlerbehebung, Weiterentwicklung, Update-Einspielung oder Betriebsunterstützung.
- Soweit Hosting, Support oder Wartung vereinbart sind, richten sich Umfang, Servicezeiten, Reaktionszeiten, etwaige Verfügbarkeitszusagen, Inklusivkontingente, Ausschlüsse und Laufzeiten nach dem Angebot und einer gegebenenfalls vereinbarten SLA.
- Leistungen des Supports und Betriebs erfolgen grundsätzlich per Fernwartung, Remote-Zugriff oder auf elektronischem Kommunikationsweg, sofern nicht ausdrücklich Vor-Ort-Leistungen vereinbart wurden.
12. Vertraulichkeit und Datenschutz
- Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Vertragsdurchführung zu verwenden.
- Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:
- bei Offenlegung bereits allgemein bekannt waren,
- ohne Vertragsverstoß allgemein bekannt werden,
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
- von einem Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden,
- oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und für fünf Jahre nach dessen Beendigung fort. Für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gilt sie darüber hinaus, solange deren Schutzbedürftigkeit besteht.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Zusammenarbeit und das Projekt in anonymisierter oder allgemeiner Form als Referenz in seinem Portfolio, auf seiner Website und in Präsentationen zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich in Textform widerspricht.
- Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachten die Parteien die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit erforderlich, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag.
13. Gewährleistung und Mängelrechte
- Für werkvertragliche Leistungen gilt, sofern nicht individuell abweichend vereinbart, eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Abnahme.
- Der Auftraggeber kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung verlangen. Der Auftragnehmer kann die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 635 Abs. 3 BGB).
- Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung in Textform unter möglichst genauer Beschreibung des Fehlerbildes, der Auswirkungen und der reproduzierbaren Umstände anzuzeigen.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Störungen oder Mängel, die verursacht sind durch:
- Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers,
- Nutzung außerhalb der vereinbarten Einsatzbedingungen,
- Änderungen der Betriebsumgebung oder der Systemlandschaft,
- fehlerhafte Daten, ungeeignete Hardware oder Software des Auftraggebers,
- Leistungen oder Ausfälle Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich als eigene Leistung des Auftragnehmers übernommen wurden.
- Für laufende Support-, Wartungs- oder Betriebsleistungen gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Servicebedingungen. Eine verschuldensunabhängige Gewähr für unterbrechungsfreien Betrieb besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
14. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei ausdrücklich übernommenen Garantien,
- sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Haftung nach Absatz 2 ist betragsmäßig beschränkt:
- bei projektbezogenen Einmal- oder Werkleistungen auf das Netto-Auftragsvolumen des betroffenen Einzelauftrags,
- bei laufenden Support-, Wartungs-, Hosting- oder Betriebsleistungen auf die Nettovergütung, die der Auftraggeber für die betroffene laufende Leistung in den letzten 12 Monaten vor dem schädigenden Ereignis bezahlt hat.
- Eine weitergehende Haftung auf entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
- Soweit Plattformen, Cloud-Anbieter, Netzbetreiber, App Stores oder sonstige Dritte in die Leistungserbringung eingebunden sind, haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht für Ausfälle, Verzögerungen oder Einschränkungen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen und nicht ausdrücklich als eigenes Leistungsrisiko übernommen wurden.
15. Laufzeit und Kündigung
- Projektbezogene Verträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, Abnahme soweit geschuldet, und vollständiger Abrechnung, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
- Das gesetzliche Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Werkverträgen gemäß § 648 BGB sowie das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
- Für laufende Support-, Wartungs-, Hosting- oder Betriebsverhältnisse gilt die im Angebot oder in einer SLA vereinbarte Laufzeit. Fehlt eine abweichende Regelung, beträgt die Erstlaufzeit 12 Monate. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
- Nach Vertragsende unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung in angemessenem Umfang bei der Übergabe an einen Folgeanbieter oder in eine kundeneigene Infrastruktur.
- Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung Kundendaten auf eigenen Systemen vorhält, hat der Auftraggeber innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vertragsende die Möglichkeit, einen vollständigen Datenexport anzufordern. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kundendaten unwiderruflich zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
16. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Kündigungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Soweit gesetzlich zulässig und der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Rottweil.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.